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I. Rechtsgrundlagen

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Das Recht der SE ist in zwei europäischen Rechtsakten verankert. Die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[1] regelt das Gesellschaftsrecht der SE. Sie wird durch die Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft[2] hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer flankiert.

2

Die Verordnung[3] ist am 8.10.2004 in Kraft getreten. Als europäische Verordnung i. S. d. Art. 249 Abs. 2 EGV ist die SE-VO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar, ohne dass es eines Transformationsaktes der Mitgliedstaaten bedürfte.[4] Trotz der unmittelbaren Regelungswirkung der Verordnung sieht diese den Erlass von Ausführungsgesetzen der Mitgliedstaaten vor, da es den Mitgliedstaaten obliegt, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Errichtung von SE zu schaffen. Ferner enthält die Verordnung eine Reihe von Ermächtigungen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, von den Bestimmungen der SE-VO abzuweichen. In Deutschland ist die Umsetzung durch das SE-Ausführungsgesetz – SEAG vom 22.12.2004[5] erfolgt.

3

Die Richtlinie ergänzt das Statut der SE vor allem im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung. Die Richtlinie war bis zum 8.10.2004 durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das SE-Beteiligungsgesetz – SEBG vom 22.12.2004.[6]

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