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4. Einzelstaatliche Regelungen der Geschäftstätigkeit einer SE

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Art. 9 Abs. 3 SE-VO räumt den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die für die von der SE ausgeübte Geschäftstätigkeit gelten, uneingeschränkte Anwendung ein. Die Regelung stellt somit klar, dass einzelstaatliche Regelungen, die an die Geschäftstätigkeit der SE anknüpfen, nicht durch das SE Statut verdrängt werden. Es handelt sich insoweit nicht um eine Verweisung, da die Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften nicht von der SE-VO abhängt, sondern eine partielle Ausnahme von dem Vorrang der SE-VO.

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Für eine Vielzahl von Vorschriften des deutschen Rechts, die die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft regulieren, versteht sich dies von selbst, da diese Aspekte der Tätigkeit einer SE nicht im Regelungsbereich der SE-VO liegen und somit von der Verordnung gar nicht erfasst werden. Beispielhaft sei nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder das Bundesimmissionsschutzgesetz verwiesen.

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Art. 9 Abs. 3 SE-VO lässt sich darüber hinaus jedoch entnehmen, dass auch diejenigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, die an die Tätigkeit der SE anknüpfen, aber Rückwirkungen auf das Organisationsrecht haben, uneingeschränkte Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für Genehmigungsvorbehalte[42] und aufsichtsrechtliche Regelungen, die Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung nehmen. So ist es aufgrund der Regelung in Art. 9 Abs. 3 SE-VO der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beispielsweise möglich, die Abwicklung einer SE, die der Institutsaufsicht des KWG unterliegt, gem. § 37 KWG unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen und einen Abwickler zu bestellen, ohne dass dem die in der SE-VO verankerte Kompetenzordnung entgegenstehen würde.

2II › 5. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 10 SE-VO

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