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VII. Weitere Entwicklung des SE-Rechts auf europäischer und nationaler Ebene

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Mittlerweile wurde die Verordnung mehrfach, zuletzt im Sommer 2013, geändert, um ihren Geltungsbereich jeweils um die der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten (zuletzt Kroatien am 1.7.2013) zu erweitern.[1]

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Nach Art. 69 SE-VO hatte die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten einen Bericht über deren Anwendung vorzulegen und diesem erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beizufügen. Um die erforderlichen Daten über die Umsetzung des SE-Statuts in der Praxis einzuholen, gab die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission eine externe Studie in Auftrag und befragte die Beteiligten im Rahmen einer öffentlichen Konsultation und einer Konferenz.[2] Am 17.11.2010 legte die Europäische Kommission den Bericht nach Art. 69 SE-VO an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8.10.2001[3] vor, in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt sowie Normsetzungsvorschläge dazu in Aussicht stellt. Anreize und Hintergründe für die Errichtung einer SE sind ausweislich der Konsultation vorwiegend ihr europäisches Image und ihr supranationaler Charakter sowie die Möglichkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes. Auch die Möglichkeit grenzüberschreitender Fusionen war (jedenfalls bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinie[4]) zusammen mit der potentiell einfacheren Umstrukturierung und Vereinfachung der Gruppenstruktur ein Argument für die SE. Als Hinderungsgründe werden auf der anderen Seite die Gründungskosten, das zeitraubende und komplexe Verfahren, die Rechtsunsicherheit in Verbindung mit mangelnden praktischen Erfahrungen sowie generell die mangelnde Kenntnis über diese Gesellschaftsform, die durch die fehlende Einheitlichkeit der SE in den verschiedenen Mitgliedstaaten begünstigt wird, genannt. Daher schlägt die Kommission insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor.

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Im Zusammenhang mit der Evaluation hat sich auch der Arbeitskreis Aktien- und Kapitalmarktrecht (AAK) damit befasst, Vorschläge zur weiteren Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Erhöhung der Attraktivität der SE für große und mittlere Unternehmen in Deutschland und Europa zu erarbeiten.[5] Die Vorschläge betreffen nicht nur die Reform der SE-VO, sondern auch des SEBG und wurden von Experten aus Wissenschaft und Praxis erarbeitet, so insbesondere von Bachmann, Bücker, Casper, Ihrig, Jacobs, Jannott, Kiem, Rieble, Schäfer, Seibt, Schiessl, Teichmann, Veil und Weller. Ausweislich ihres Aktionsplans vom 12.12.2012[6] beabsichtigt die Kommission allerdings zumindest kurzfristig keine Revision des Statuts der SE, da sie „die potentiellen Herausforderungen bei einer Neueröffnung der Diskussion“ scheut.[7]

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Auch das SEAG ist zwischenzeitlich mehrfach, unter anderem durch das MoMiG und das ARUG geändert worden.[8] So ist entsprechend der Änderungen des MoMiG zur AG (vgl. § 5 AktG) etwa das Erfordernis aus § 2 SEAG entfallen, wonach die Satzung der SE als Sitz den Ort der Hauptverwaltung bestimmen muss. Zudem wurden die Insolvenzantragspflicht und die Fälle der Führungslosigkeit bei der monistischen SE geregelt. Das ARUG führte zu einer Neu-Festlegung der Verzinsung des Barabfindungsangebots im Falle einer Gründung durch Verschmelzung und konkretisierte, welche Unterlagen der Hauptversammlung der SE zugänglich zu machen sind.

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