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3.4 Abgrenzungsprobleme in einzelnen Rechtsgebieten

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Sehr streitig ist, ob das Konzernrecht[31] von der Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO umfasst ist oder außerhalb des Regelungsbereichs der SE-VO liegt[32] und somit nach den Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung gelangt. Dies überrascht zunächst, da es sich hierbei um genuin gesellschaftsrechtliche Fragen handelt, die in der SE-VO nicht bzw. nur am Rande behandelt werden,[33] so dass Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO einschlägig erscheint. Für den kollisionsrechtlichen Ansatz sprechen allerdings insbesondere die Aussagen im 15. und 16. Erwägungsgrund der Verordnung, in denen ausgeführt wird, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts, aus dem sich die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Schutzes von Minderheitsaktionären und von Dritten, die sich für ein Unternehmen aus der Kontrolle durch ein anderes Unternehmen ergeben, nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts erfolgen könne und eine Sonderregelung für die SE nicht erforderlich sei. Die Gegenauffassung hält an der Einbeziehung des Konzernrechts in die Generalverweisung fest, berücksichtigt die Erwägungsgründe jedoch bei der Anwendung der Verweisung, indem eine Abgrenzung nach dem jeweiligen Schutzzweck der einzelnen konzernrechtlichen Bestimmung vorgenommen wird, durch die eine weitgehende Kongruenz mit den IPR Regeln erreicht werden soll.[34] Die praktischen Auswirkungen der Streitfrage sind für SE mit satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz in Deutschland[35] gering, da beide Ansichten im Regelfall zu gleichen Ergebnissen führen.[36] Auch der deutsche Gesetzgeber unterstellt in § 49 SEAG ohne Weiteres die Anwendbarkeit des deutschen Konzernrechts auf SE mit Sitz im Inland.

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Hinsichtlich des Insolvenzrechts[37] ist die Reichweite der Spezialverweisung in Art. 63 SE-VO unklar und umstritten. Die Regelung erklärt hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren die Rechtsvorschriften für anwendbar, die für eine Aktiengesellschaft maßgeblich wären, die nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründet worden ist, während der 20. Erwägungsgrund das Konkursrecht als außerhalb der SE-VO stehend bezeichnet. Offen ist in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis zur Europäischen Insolvenzordnung.[38] Im Ergebnis ist nicht anzunehmen, dass eine von der Europäischen Insolvenzordnung abweichende Sonderanknüpfung durch die SE-VO erfolgen soll, so dass Art. 63 einschränkend auszulegen ist.

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Während Einigkeit besteht, dass das Börsen- und Kapitalmarktrecht grundsätzlich außerhalb des Regelungsbereichs der SE-VO liegen,[39] soweit nicht die Verweisung in Art. 5 SE-VO eine Sonderregelung trifft, stellt sich die Frage, ob einzelne Regelungen, wie etwa das Vereitelungsverbot im Übernahmerecht (§ 33 WpÜG), gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und damit von der Verweisung der SE-VO umfasst sind,[40] eine derartige Einzelanknüpfung begegnet jedoch Bedenken, so dass das Übernahmerecht einheitlich nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen Anwendung finden sollte.[41]

2II › 4. Einzelstaatliche Regelungen der Geschäftstätigkeit einer SE

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