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6. Auslegungskompetenz und Reichweite der Verweisungen

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Da es sich bei der SE-VO um einen europäischen Rechtsakt handelt, steht die Auslegungskompetenz dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Frage, ob über eine Verweisung in der Verordnung nationales Recht anzuwenden ist. Die Auslegung des nationalen Rechts, das kraft Verweisung Anwendung findet, hingegen bleibt Sache des nationalen Gerichts, da sich der europäische Gesetzgeber insoweit einer Regelung enthalten hat und das mitgliedstaatliche Recht nicht aufgrund der Verweisung zu europäischem Recht wird.

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Die Verweisungen beziehen sich als dynamische Verweisungen auf das nationale Recht des Mitgliedstaats in der jeweils gültigen Fassung unter Einschluss des Richterrechts des einzelnen Mitgliedstaates.[46] Die Einbeziehung des Richterrechts mag sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der SE-VO ergeben, die nur von Rechtsvorschriften spricht, ist jedoch zwingend erforderlich, da nur bei Einbeziehung der Rechtsprechung und der richterlichen Rechtsfortbildung eine effektive Lückenschließung gelingen kann.[47]

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