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2 › III. Wesen und Struktur der SE

III. Wesen und Struktur der SE

2III › 1. Begriff

1. Begriff

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Der Begriff der Europäischen AG wird in der Verordnung nicht näher definiert. Der Sprachgebrauch innerhalb der Verordnung ist zudem uneinheitlich. In der deutschen Fassung werden daneben auch die Begriffe Europäische Gesellschaft und Societas Europaea verwendet, ohne dass hiermit Bedeutungsunterschiede verbunden wären.[1]

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Die SE-VO begreift die Europäische AG als eigenständige, supranationale Rechtsform (Art. 1 Abs. 1 SE-VO), die neben die nationalen Gesellschaftsformen tritt.[2] Trotz des Charakters der SE-VO als Rahmenregelung, die vielfach auf das nationale Aktienrecht verweist,[3] handelt es sich bei der Europäischen AG nicht nur um eine Modifikation einer nationalen AG. Neben der europarechtlichen Rechtsgrundlage spricht auch der numerus clausus der zulässigen Gründungsvorgänge[4] für die Eigenständigkeit der Rechtsform. So geht die SE-VO zutreffend davon aus, dass die Umwandlung einer AG in eine SE und umgekehrt einen Rechtsformwechsel darstellt. Die in der SE-VO erstmals geregelte grenzüberschreitende Sitzverlegung und Verschmelzung bildeten bei Erlass der Verordnung Besonderheiten der Rechtsform der SE. Seit der Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie[5] in den §§ 122a–122l UmwG gilt dies allerdings nur noch für die grenzüberschreitende Sitzverlegung.

2III › 2. Strukturmerkmale der SE

2. Strukturmerkmale der SE

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Art. 1 SE-VO führt einige wichtige Strukturmerkmale der SE auf, ohne jedoch eine umfassende Definition zu enthalten oder auch nur die Besonderheiten der SE als supranationale Rechtsform zu erfassen. Die SE ist demnach eine Handelsgesellschaft, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die SE ist somit i. S. d. deutschen Terminologie eine Körperschaft in Form einer Kapitalgesellschaft.

2.1 Rechtspersönlichkeit

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Die SE verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3 SE-VO). Sie kann somit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein (Rechtsfähigkeit). Die Rechtsfähigkeit der SE beginnt am Tag ihrer Eintragung in das zuständige Register des Mitgliedstaates, in dem die SE ihren Sitz hat (Art. 16 Abs. 1 SE-VO). Die Eintragung ist daher konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit ist in der SE-VO nicht geregelt und richtet sich daher nach dem Recht des Sitzstaates, dürfte aber angesichts von Art. 14 SE-VO zumindest die Löschung der SE im Register voraussetzen.[6]

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Als juristische Person ist die SE selbst nicht unmittelbar handlungsfähig, sondern auf ihre Organe und Vertreter angewiesen. Aufgrund der Generalverweisung in Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO finden auf Fragen der Zurechnung von Erklärungen und Wissen ihrer Vertreter sowie hinsichtlich der Haftung der SE für Handlungen ihrer Organe das Recht des Sitzstaates Anwendung, da diese Bereiche in der SE-VO nicht geregelt sind.

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Aus der Rechtsfähigkeit der SE folgt ihre Parteifähigkeit. Sie kann daher als Partei an Zivil- und Verwaltungsverfahren teilnehmen und wird hierbei von ihren Organen vertreten.

2.2 Haftungsbegrenzung

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Gem. Art. 1 Abs. 2 S. 2 SE-VO haftet jeder Aktionär nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. Die Formulierung ist missverständlich. Gemeint ist, dass den Gläubigern für Verbindlichkeiten der SE nur das Gesellschaftsvermögen haftet.[7] Eine direkte Haftung der Aktionäre gegenüber den Gläubigern der SE wird nicht angeordnet; auch nicht im Falle einer nicht vollständigen Erbringung der Einlageleistung. Insbesondere kann Art. 1 Abs. 2 S. 2 SE-VO nicht im Sinne einer akzessorischen Haftung des Aktionärs für Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf das gezeichnete Kapital verstanden werden.[8] Allerdings steht die SE-VO der Anwendung einer Regelung des nationalen Aktienrechts, durch die der Gesellschaft oder auch den Gläubigern der Gesellschaft Ansprüche gegen den Aktionär wegen Einlagenrückgewähr eingeräumt werden, oder auch einem Haftungsdurchgriff,[9] den das nationale Recht vorsieht, nicht entgegen.

2.3 Grundkapital und Aktien

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Die SE hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (Art. 1 Abs. 2 S. 1 SE-VO). Das Grundkapital der SE lautet auf Euro und muss mindestens 120 000 EUR betragen (Art. 4 SE-VO).[10] Die relativ hohe Mindestkapitalisierung soll die Gewähr für eine ausreichende Vermögensgrundlage der Gesellschaft bieten, ohne kleinen und mittleren Unternehmen die Gründung einer SE zu erschweren.[11] Die SE-VO folgt damit im Grundsatz der Schutzkonzeption eines gesetzlichen Mindesthaftkapitals, da den Gläubigern der Gesellschaft lediglich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Regelung der SE-VO beschränkt sich jedoch auf die Anordnung einer bestimmten Nennkapitalziffer und überlässt alle weiteren Regelungen zur Sicherstellung der vollständigen Aufbringung und ungeschmälerten Erhaltung des Grundkapitals dem nationalen Recht (Art. 5 SE-VO). Gleiches gilt für die Ausgestaltung der Aktien und sonstiger von der Gesellschaft begebener Wertpapiere oder Rechte.

2.4 Aufbau und Organisationsstruktur

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Der Aufbau und die Organstruktur der SE entsprechen den in der EU für AG bekannten Formen. Eine aus deutscher Perspektive grundlegende Neuerung hinsichtlich der Organisationsverfassung bringt dabei Art. 38 b SE-VO, der ein Wahlrecht zwischen dem hierzulande nach dem AktG vorgeschriebenen dualistischen System, mit voneinander getrennten Aufsichts- und Leitungsorganen, und dem monistischen System, mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan, vorsieht.[12]

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Als Grundorgan verfügen SE beider Organisationsformen über eine Hauptversammlung der Aktionäre (Art. 38 a SE-VO); diese übt vergleichbare Funktionen aus wie die Hauptversammlung einer inländischen AG. Hinsichtlich ihrer Organisation, ihres Ablaufs und des Abstimmungsverfahrens enthält die Verordnung spezielle Regeln; subsidiär gilt wiederum das nationale Aktienrecht (Art. 53 – 60 SE-VO).[13]

2.5 Die SE als Handelsgesellschaft

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Die SE wird in der deutschen Fassung des Art. 1 Abs. 1 SE-VO als eine Rechtsform bezeichnet, in der Handelsgesellschaften unter den in der SE-VO aufgeführten Voraussetzungen gegründet werden können. Während der Gegenstand des Unternehmens einer deutschen AG gem. § 3 Abs. 1 AktG nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes bestehen muss, könnte aus Art. 1 Abs. 1 SE-VO zu folgern sein, dass eine SE zwingend ein Handelsgewerbe betreiben muss. Allerdings wird in anderen Sprachfassungen der SE-VO lediglich neutral von Gesellschaften gesprochen. Aus dem deutschen Wortlaut der SE-VO lässt sich daher eine so weitgehende Einschränkung nicht ableiten; vielmehr kann eine SE jeden gesetzlich zulässigen Zweck verfolgen.[14] Eine SE mit Sitz in Deutschland ist jedoch gem. § 3 Abs. 1 AktG, § 6 Abs. 2 HGB in jedem Falle Formkaufmann.[15]

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