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1.1 Beteiligte Rechtsträger

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Sowohl bei den übertragenden Rechtsträgern als auch bei dem übernehmenden Rechtsträger muss es sich um AG i. S. d. Anhangs I[4] der SE-VO handeln, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der EU haben.[5] Da die SE gem. Art. 3 Abs. 1 SE-VO als AG gilt, kann auch sie selbst übertragender[6] – allerdings nicht übernehmender[7] – Rechtsträger der Verschmelzung sein.

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