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2. Holding-SE

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Nach Art. 2 Abs. 2 SE-VO kann eine Holding-SE gegründet werden. Hierbei handelt es sich um ein Gründungsverfahren, das im deutschen Recht bisher nicht kodifiziert ist: Die die Gründung einer Holding-SE anstrebenden Gesellschaften (Gründungsgesellschaften)[13] wollen sich einer gemeinsamen Holding[14] unterstellen und veranlassen ihre jeweiligen Gesellschafter, sich an der Gründung der Holding-SE durch Einbringung der von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile gegen Gewährung von SE-Aktien zu beteiligen. Die Gründung der Holding-SE ist allerdings nur möglich, wenn die tatsächlich in die Holding-SE eingebrachten Gesellschaftsanteile jeweils mehr als 50 % der Stimmrechte vermitteln.[15] Die SE wird dadurch zur Muttergesellschaft ihrer Gründungsgesellschaften, die unter ihrem Konzerndach als abhängige Gesellschaften fortbestehen. Die Gründung einer Holding-SE bewegt sich damit materiell zwischen der Sachgründung einer Joint Venture-Holdinggesellschaft und aus dem Übernahmerecht[16] bekannten Grundsätzen.

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Die Gründungsgesellschaften können den Sitz der Holding-SE außer in ihren eigenen Sitzstaaten auch in jedem beliebigen anderen Mitgliedstaat wählen.

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