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IV. Die Mitgliedschaft des Aktionärs

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Nach dem deutschen Begriffsverständnis umfasst die in der Aktie verkörperte Mitgliedschaft des Aktionärs die Summe aller Rechte und Pflichten, die ihm als Mitglied der AG zustehen bzw. die er in dieser Eigenschaft zu erfüllen hat.[1] Die Rechte des Aktionärs können in Vermögensrechte, wie das Dividendenbezugsrecht, und Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte, wie das Stimmrecht, das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Auskunftsrechte, unterteilt werden.

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Die SE-VO enthält nur wenige ausdrückliche Regelungen, die die Mitgliedschaft des Aktionärs direkt betreffen. Neben der bereits erwähnten Haftungsbeschränkung auf die Einlageleistung des Aktionärs (Art. 1 Abs. 2 SE-VO) zählen hierzu Verwaltungsrechte, die vornehmlich in der Hauptversammlung auszuüben sind,[2] sowie der Minderheitenschutz.[3] Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der aufgrund der 2. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie[4] im Aktienrecht aller Mitgliedstaaten verankert ist, findet wiederum über das nationale Aktienrecht Anwendung auf die Aktionäre der SE. Im deutschen Recht wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz in § 53a AktG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung hat die Gesellschaft die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

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Über die Generalverweisung kommen ferner die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Treuepflicht des Aktionärs[5] zur Anwendung, da die Verweisung Richterrecht mit einschließt.[6]

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Die Ausgestaltung der Mitgliedschaft des Aktionärs der SE unterliegt damit zu großen Teilen dem nationalen Recht. Das einzelstaatliche Recht ist schließlich auch für den Erwerb, die Übertragbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft maßgeblich. Es bestehen mithin im Bezug auf die Mitgliedschaft des Aktionärs zwischen der Beteiligung an einer SE mit Sitz in Deutschland und der Beteiligung an einer deutschen AG keine grundsätzlichen Unterschiede.

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