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3. Tochter-SE

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Nach Art. 2 Abs. 3 SE-VO kann eine Tochter-SE gegründet werden. Bei dieser Strukturmaßnahme handelt es sich um die klassische Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens.[31]

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Wie bei der Holding-SE kann als Sitz der Tochter-SE jeder beliebige Mitgliedstaat gewählt werden.

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