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2.1 Gründungsgesellschaften

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Die Gründung einer Holding-SE können AG und GmbH i. S. d. Anhänge I und II[17] der SE-VO anstreben, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der EU haben.[18] Da die SE gem. Art. 3 Abs. 1 SE-VO als AG gilt, kann sie selbst zu den Gründungsgesellschaften gehören.

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