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3 › I. Allgemeines

I. Allgemeines

3I › 1. Begrenzte Gründungsmöglichkeiten

1. Begrenzte Gründungsmöglichkeiten

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Bei der SE handelt es sich um eine europäische Gesellschaftsform. Zum Schutz der nationalen Gesellschaftsformen vor Konkurrenz durch diese supranationale Rechtsform verlangt der Verordnungsgeber in der SE-VO[1] für die Gründung einer SE eine transnationale Dimension (Mehrstaatlichkeitsprinzip). In einem numerus clausus stellt er nur fünf SE-Gründungsformen mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen an die Erfüllung des Mehrstaatlichkeitsprinzips zur Verfügung. Außerdem lässt er in den einzelnen Gründungsformen jeweils nur bestimmte Gesellschaftsformen als Gründer zu. Damit schränkt er die Gründungsmöglichkeiten in mehrfacher Hinsicht ein. Erstens können natürliche Personen nicht als Gründer einer SE auftreten. Zweitens können sich – abhängig von der Gründungsform – einzelne Gesellschaftsformen nicht an der Gründung einer SE beteiligen. Und drittens steht den Gründern der Weg in die SE nur offen, wenn sie die Gründungsform-spezifischen Anforderungen an die Mehrstaatlichkeit erfüllen. Man mag aus rechtspolitischer Sicht darüber diskutieren, ob die vorstehenden Gründungserschwernisse durch nationalstaatliche Interessen oder Bedürfnisse gerechtfertigt sind und ob der Akzeptanz der SE eine großzügigere Öffnung nicht besser getan hätte.[2] Die Beratungspraxis jedenfalls hat gegenwärtig von dem Status quo der SE-VO auszugehen und setzt ihre Kreativität ein, um den Gestaltungsspielraum der SE-VO auszuschöpfen.[3] Daneben bleibt abzuwarten, ob und wann der Verordnungsgeber hier eine weitere Öffnung zulässt.[4]

3I › 2. Anwendbares Recht

2. Anwendbares Recht

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Die Gründungsformen sind in Art. 2 SE-VO und Art. 3 Abs. 2 SE-VO geregelt. Die Gründungsvorschriften selbst finden sich in Art. 15 ff. SE-VO. Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO findet auf die Gründung einer SE das Recht ihres künftigen Sitzstaates Anwendung, auf eine in Deutschland einzutragende SE also deutsches Recht. Soweit es jedoch um Verfahrensschritte geht, die allein den einzelnen Gründungsgesellschaften zuzuordnen sind, verweist die SE-VO auf deren jeweiliges Sitzrecht.[5] Da mit Eintragung der SE ihre Gründungsphase abgeschlossen ist, bestimmt ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Verweisungsnorm des Art. 9 SE-VO die Normenhierarchie.[6]

3I › 3. Beteiligung von Unternehmen außerhalb der EU

3. Beteiligung von Unternehmen außerhalb der EU

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Der Verordnungsgeber stellt die SE als europäische Gesellschaftsform nur Gründern zur Verfügung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der EU haben.[7] Unternehmen außerhalb der EU ist daher die unmittelbare Beteiligung an der Gründung einer SE grundsätzlich verwehrt. Ihnen bleibt nur die mittelbare Gründung über eine eigene europäische Tochtergesellschaft, soweit diese die Voraussetzungen der jeweiligen Gründungsform erfüllt. Darüber hinaus ermöglicht es Art. 2 Abs. 5 SE-VO jedem Mitgliedstaat vorzusehen, dass sich eine Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung nicht in der EU hat, an der Gründung einer SE beteiligen kann, sofern sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, ihren Satzungssitz in diesem Mitgliedstaat hat und mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung steht.[8] Der deutsche Gesetzgeber hat im SEAG[9] von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sodass in Deutschland eine SE nicht unter Beteiligung von Unternehmen außerhalb der EU gegründet werden kann.[10]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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