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3.1 Gründer

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Als Gründer einer Tochter-SE kommen gem. Art. 2 Abs. 3 SE-VO i. V. m. Art. 48 Abs. 2 EGV sämtliche – einen Erwerbszweck verfolgenden – Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, soweit sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der EU haben.[32] Anders als die Holding-SE steht diese Gründungsform also nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personengesellschaften offen.[33] Da die SE gem. Art. 3 Abs. 1 SE-VO als AG gilt, kommt sie ebenfalls als Gründer in Betracht.[34]

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