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1.2 Mehrstaatlichkeit

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Von den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern müssen mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten[8] unterliegen, ihren Satzungssitz also in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben.[9] Dies gilt nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 SE-VO auch für den Fall, dass sich an der Verschmelzung eine SE beteiligt: SE und nationale AG müssen also, um nach Art. 2 Abs. 1 SE-VO verschmolzen werden zu können, ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben;[10] haben beide ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat, können sie nur nach nationalem Umwandlungsrecht verschmolzen werden, wobei die Rechtsform der SE selbstverständlich nur erhalten bleibt, wenn die AG durch Aufnahme auf die SE verschmolzen wird.[11] Die Verschmelzung nach Art. 2 Abs. 1 SE-VO ist auch dann möglich, wenn die beteiligten AG in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.[12]

3II › 2. Holding-SE

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