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3.3 Die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 c SE-VO

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Art. 9 Abs. 1 c SE-VO bildet einen Auffangtatbestand und verweist in Bezug auf die Bereiche, die in der Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, auf das Recht des Sitzstaates. Die Anwendung der Generalverweisung ist demgemäß ausgeschlossen, wenn bereits eine spezielle Verweisung eingreift oder die Regelung in der Verordnung abschließend ist.

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Soweit die erste Alternative der Generalverweisung “in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche” auf nationales Recht verweist, besteht Einigkeit,[27] dass der Wortlaut der Vorschrift zu weit gefasst ist und der Verweisung nur innerhalb des Regelungsbereichs der Verordnung bzw. bei Sachverhalten, die einen spezifischen Bezug zum Recht der SE aufweisen, gefolgt werden kann. Der Anwendung des nationalen Rechts des Sitzstaates unter Ausklammerung des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten wären sonst keine Grenzen gesetzt: Selbstverständlich sind eine Vielzahl von Rechtsfragen, die die SE wie jedes andere Rechtssubjekt betreffen, nicht in der SE-VO geregelt, ohne dass in diesen Fällen das Sachrecht des Sitzstaates Anwendung finden könnte. Eine derartige Ausweitung ist nicht beabsichtigt, da die Verordnung kein allgemeines Sonderkollisionsrecht für die SE schaffen wollte.[28]

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Angesichts der Lückenhaftigkeit der SE-Verordnung steht allerdings auch fest, dass der Regelungsbereich der SE-VO weiter reicht, als die unmittelbaren sachrechtlichen Regelungen in der Verordnung selbst. Somit können Regelungsbereiche von der Generalverweisung erfasst werden, die in der Verordnung selbst nicht angesprochen sind.[29] Die praktische Bedeutung der Abgrenzung des Anwendungsbereichs ergibt sich hierbei vornehmlich unter rangkollisionsrechtlichen Aspekten: Soweit der europäische Verordnungsgeber über die Generalverweisung nationales Recht zur Anwendung beruft und auf eine eigenständige Regelung verzichtet, ist eine Derogation der Vorschriften der Verordnung durch nationales Recht möglich, soweit diese nicht abschließend sind. Gelangt das nationale Recht hingegen lediglich aufgrund des internationalen Privatrechts zur Anwendung, ist eine Verdrängung der höherrangigen Normen der Verordnung in deren Regelungsbereich nicht möglich.

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Der Regelungsbereich der SE-VO und damit der Anwendungsbereich der Generalverweisung beschränken sich auf das Gesellschaftsrecht der SE. In den Randbereichen bestehen allerdings immer dann erhebliche Unschärfen, wenn die gesellschaftsrechtliche Qualifikation der fraglichen Regelung nicht eindeutig ist.[30] Angesichts der spezifischen Funktion der Generalverweisung innerhalb des Regelungstorsos der Verordnung und der Zielsetzung der Verordnung, eine europäische Rechtsform zu schaffen, muss der Anwendungsbereich jedoch letztlich verordnungsautonom bestimmt werden.

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