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VI. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland

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Im Frühjahr 2003 legte das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf vor, der sich allerdings auf einen Entwurf des SEAG beschränkte. Der Diskussionsentwurf enthielt also lediglich die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der SE-VO und noch nicht die Regelungen zur Umsetzung der SE-RL. Im April 2004 wurde der Referentenentwurf des SEEG veröffentlicht, der neben dem Entwurf des SEAG auch den Entwurf des SEBG zur Umsetzung der SE-RL enthielt. Nach geringfügigen Änderungen wurde der Entwurf Ende Mai 2004 als Regierungsentwurf vorgelegt.[1]

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Am 9.7.2004 nahm der Bundesrat zu dem Regierungsentwurf Stellung.[2] Die Gegenäußerung der Bundesregierung dazu erfolgte am 24.8.2004.[3] Der Rechtsausschuss des Bundestages führte aufgrund eines Beschlusses vom 29.9.2004 zunächst am 18.10.2004 eine öffentliche Anhörung folgender Sachverständiger durch: Beck, Bräuning, Fulton, Hexel, Möllering, Nagel, Seibt und Veil. Am 27.10.2004 empfahl der Rechtsausschuss dem Bundestag, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen[4] anzunehmen.[5]

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Am 29.10.2004 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung an und leitete diesen dem Bundesrat zu.[6] Am 26.11.2004 beschloss der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Hintergrund war der Streit über die Ausgestaltung der Mitbestimmung insbesondere in der monistischen SE. Der Vermittlungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 15.12.2004, keinen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin legte der Bundesrat am 17.12.2004 Einspruch gegen das SEEG ein, der noch am selben Tage vom Bundestag zurückgewiesen wurde. Damit war das SEEG endgültig verabschiedet, wurde am 22.12.2004 ausgefertigt, am 28.12.2004 im Bundesgesetzblatt[7] verkündet und trat (in Gestalt des SEAG und des SEBG) am 29.12.2004 in Kraft.[8]

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