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3.2 Die Spezialverweisungen

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Die SE-VO enthält eine Vielzahl von speziellen Verweisungen, durch die einzelne Aspekte der SE den Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaates unterworfen werden, in dem die SE ihren Sitz hat.[22] Anknüpfungspunkt für die Verweisungen ist also der Sitzstaat der SE. Als direkte Verweisung auf das nationale Recht wirken daneben jene Vorschriften, die den nationalen Gesetzgeber ermächtigen, abweichende Regelungen für SE mit Sitz im jeweiligen Mitgliedstaat zu schaffen.[23] Sofern von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht wurde, ergibt sich aus der Ermächtigung zugleich der Anwendungsbefehl für die nationale Sonderregelung.[24] Gleiches gilt für solche Regelungen der SE-VO, die den Mitgliedstaat zur Umsetzung bestimmter Vorgaben im nationalen Recht verpflichten,[25] auch diese Verpflichtungen beinhalten zugleich einen Verweis auf das nationale Ausführungsgesetz.[26]

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