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1.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme

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Die Verschmelzung durch Aufnahme nach Art. 17 Abs. 2 a SE-VO entspricht im deutschen Recht der Verschmelzungsform nach § 2 Nr. 1 UmwG. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt die Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger gegen Gewährung von Aktien an diesem Rechtsträger. Das Wirksamwerden der Verschmelzung durch Aufnahme führt zum Erlöschen der übertragenden Rechtsträger. Als Besonderheit gegenüber dem deutschen Verschmelzungsrecht wird bei der Verschmelzung nach Art. 17 Abs. 2 a SE-VO die aufnehmende AG formwechselnd in eine SE umgewandelt.[2]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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