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1.2.3.11 Barabfindungsangebot

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Nach Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedstaat hinsichtlich der seinem Recht unterliegenden, sich verschmelzenden Gesellschaften Vorschriften zum Schutz der dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Minderheitsaktionäre erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 7 SEAG Gebrauch gemacht: Danach hat jeder übertragende deutsche Rechtsträger im Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf jedem seiner Aktionäre, der gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten, wenn die SE ihren Sitz im Ausland haben soll.[47]

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Soll die neue SE dagegen ihren Sitz in Deutschland haben, greift § 7 Abs. 1 SEAG also nicht, muss in diesem Falle der Verschmelzungsplan auch kein Barabfindungsangebot der übertragenden deutschen Rechtsträger enthalten. Soweit jedoch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, ist denkbar, dass der Verschmelzungsplan Barabfindungsangebote derjenigen übertragenden Rechtsträger enthalten muss, die dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

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