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1.3.9.1 Erste Stufe der Rechtmäßigkeitskontrolle

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Die erste Stufe der Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Art. 25 SE-VO geregelt und bezieht sich auf die Verfahrensabschnitte der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften. Ebenso wie Art. 18 SE-VO für die betreffenden Verfahrensabschnitte auf das jeweils einschlägige nationale Verschmelzungsrecht verweist, ordnet Art. 25 Abs. 1 SE-VO die Rechtmäßigkeitskontrolle durch den jeweiligen Sitzstaat und die Anwendbarkeit des jeweils einschlägigen nationalen Prüfungsrechts an. Dadurch ist sichergestellt, dass die für die Prüfung zuständige Stelle die Einhaltung der anwendbaren materiellen Vorschriften auch tatsächlich überprüfen kann.

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Für die beteiligten deutschen Rechtsträger fällt die Rechtmäßigkeitskontrolle der ersten Stufe nach Art. 68 Abs. 2 SE-VO i. V. m. § 4 SEAG, §§ 376, 377 FamFG, § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in die Kompetenz des zuständigen Registergerichts.[154]

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Das Registergericht prüft die formellen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere die Vollständigkeit der Eintragungsunterlagen, sowie in materieller Hinsicht die Wirksamkeit des Verschmelzungsplans, die Verschmelzungsfähigkeit des betreffenden Rechtsträgers und die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsbeschlusses.[155] Liegen die nationalen Eintragungsvoraussetzungen vor, stellt das Registergericht nach Art. 25 Abs. 2 SE-VO eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung aus.[156]

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