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2.1.2.10 Barabfindungsangebot

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Nach Art. 34 SE-VO kann jeder Mitgliedstaat hinsichtlich der seinem Recht unterliegenden Gründungsgesellschaften Vorschriften zum Schutz der die Gründung ablehnenden Minderheitsgesellschafter erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 9 SEAG Gebrauch gemacht: Danach hat jede deutsche Gründungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG im Gründungsplan jedem ihrer Aktionäre, der gegen den Zustimmungsbeschluss zum Gründungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten, wenn die Holding-SE ihren Sitz im Ausland haben soll oder abhängig i. S. d. § 17 AktG ist.[227]

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Soll die neue Holding-SE ihren Sitz in Deutschland haben und ist sie nicht abhängig, greift § 9 Abs. 1 SEAG nicht, sodass für die Gesellschafter der deutschen Gründungsgesellschaften ein Barabfindungsangebot entbehrlich ist. Soweit jedoch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, ist denkbar, dass der Gründungsplan Barabfindungsangebote derjenigen Gründungsgesellschaften enthalten muss, die dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.

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