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2.1.2.8 Beteiligung der Arbeitnehmer

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Der Gründungsplan hat Angaben zu dem Verfahren zu enthalten, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. der SE-RL geschlossen wird.[224] Da die Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane der Gründungsgesellschaften die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern nach § 4 SEBG regelmäßig erst unmittelbar nach Offenlegung des Gründungsplans einleiten, kann der Gründungsplan denknotwendig nicht das tatsächlich durchgeführte, sondern nur das geplante Verfahren beschreiben.[225]

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