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2.1.2.4 Übertragung der Aktien der SE

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Der Gründungsplan hat Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE zu enthalten.[210] Da die SE-VO dazu keine weiteren Details vorschreibt, obliegt es den Parteien, die Einzelheiten des Anteilstauschs im Gründungsplan festzulegen.[211] Dazu gehören Angaben über die Modalitäten des Erwerbs der neuen Aktien der SE gegen Einbringung der bestehenden Gesellschaftsanteile an den Gründungsgesellschaften, insbesondere also Erläuterungen zur Schaffung des erforderlichen Grundkapitals, zur Übernahme der Aktien mittels Zeichnungsscheins und zu den abzuschließenden Einbringungsverträgen.[212] Nach Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 41 Abs. 4 AktG dürfen die neuen Aktien der SE allerdings erst nach deren Eintragung in das Handelsregister ausgegeben werden.

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