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2.1.2.3 Umtauschverhältnis, Ausgleichsbetrag

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Außerdem muss der Gründungsplan das Umtauschverhältnis für die SE-Aktien und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichsleistung ausweisen.[208] Wie bei der Verschmelzung wird die Höhe einer etwaigen Ausgleichsleistung durch bare Zuzahlungen bei der Gründung einer Holding-SE auf 10 % des auf die gewährten Aktien der Holding-SE entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals begrenzt; dies ergibt sich – im Hinblick auf die wirtschaftlich vergleichbare Interessenlage – aus einer Analogie zu § 68 Abs. 3 UmwG, der mit Art. 3 Abs. 1 der Verschmelzungsrichtlinie in Einklang steht, also aus einer Analogie unionsrechtlicher Grundsätze.[209]

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