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2.1.2.6 Gewährung von Sondervorteilen

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Darüber hinaus muss der Gründungsplan auch jeden besonderen Vorteil ausweisen, der den Sachverständigen, die den Gründungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gründungsgesellschaften gewährt wird.[215] Damit sollen die Gesellschafter der Gründungsgesellschaften in die Lage versetzt werden, die Objektivität der vorgenannten Personen überprüfen zu können.

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