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1.4 Schutz der Minderheitsaktionäre

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Wie im deutschen Umwandlungsrecht werden die Minderheitsaktionäre der beteiligten deutschen Rechtsträger – neben den Mitwirkungsrechten bei den Verschmelzungsbeschlüssen – zum einen durch die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses und zum anderen durch ein Barabfindungsangebot im Verschmelzungsplan, das ebenfalls durch ein Spruchverfahren überprüft werden kann, geschützt. Im Hinblick auf den supranationalen Charakter der Verschmelzung unterliegt die Anwendbarkeit dieser Verfahren allerdings gewissen Einschränkungen.

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