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1.3.9.2 Zweite Stufe der Rechtmäßigkeitskontrolle

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Die zweite Stufe der Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Art. 26 SE-VO geregelt und bezieht sich auf den Verfahrensabschnitt der Durchführung der Verschmelzung und auf die Gründung der SE.[157]

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Nach Art. 68 Abs. 2 SE-VO i. V. m. § 4 SEAG fällt die Rechtmäßigkeitskontrolle zweiter Stufe für eine deutsche SE in die Kompetenz des für diese zuständigen Registergerichts.

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Soweit sich die Verschmelzungsdurchführung auf die Verfahrensabschnitte der Gründungsgesellschaften bezieht, reduziert sich die Kontrolle auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeitsbescheinigungen dahingehend, ob in den jeweiligen Sitzstaaten der Gründungsgesellschaften eine Rechtmäßigkeitskontrolle durchgeführt wurde.[158] Hierzu hat jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der nach Art. 26 Abs. 1 SE-VO zuständigen Behörde die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 SE-VO innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung zusammen mit einer Ausfertigung des von ihr beschlossenen Verschmelzungsplans vorzulegen.[159] Die Rechtmäßigkeitskontrolle zweiter Stufe erstreckt sich darüber hinaus auf die Regelungen der SE-VO und das über Art. 15 SE-VO[160] zu beachtende Verschmelzungs- und Gründungsrecht des Sitzstaates der SE. Nach Art. 26 Abs. 3 SE-VO ist insbesondere zu prüfen, ob die sich verschmelzenden Gesellschaften einem gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und ob eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. der SE-RL geschlossen wurde.[161] Letzteres erfordert, dass der nach Art. 26 Abs. 1 SE-VO zuständigen Behörde außer den Unterlagen gem. Art. 26 Abs. 2 SE-VO ein Nachweis über die Vereinbarung der Arbeitnehmerbeteiligung bzw. alternativ über den Eintritt einer der anderen in Art. 12 Abs. 2 SE-VO genannten Voraussetzungen vorzulegen ist.

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