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1.4.1 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

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§ 6 SEAG sieht ein Verfahren zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses vor.[167] Nach Art. 25 Abs. 3 SE-VO findet dieses Verfahren nur dann Anwendung, wenn die übrigen sich verschmelzenden Gesellschaften entweder in ihrem jeweiligen Sitzstaat ein entsprechendes Verfahren haben oder anderenfalls bei der Zustimmung zum Verschmelzungsplan gem. Art. 23 Abs. 1 SE-VO durch ausdrücklichen Beschluss akzeptieren, dass die Aktionäre der beteiligten deutschen Gesellschaften auf dieses Verfahren zurückgreifen können; die Einleitung eines solchen Verfahrens hindert nicht die Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung gem. Art. 25 Abs. 2 SE-VO, die allerdings einen Hinweis auf das anhängige Verfahren enthalten muss.

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Liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO vor, kann nach § 6 Abs. 1 SEAG eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer übertragenden deutschen Gesellschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis nicht angemessen, kann jeder Aktionär einer übertragenden deutschen Gesellschaft nach § 6 Abs. 2 SEAG stattdessen von der SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Der Anspruch auf bare Zuzahlung wird also nur den Aktionären der übertragenden Rechtsträger gewährt.[168] Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Aktionär Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder überhaupt gegen die Verschmelzung gestimmt hat;[169] anderenfalls müssten die Aktionäre dem Verschmelzungsbeschluss widersprechen, obwohl sie lediglich das Umtauschverhältnis angreifen wollen, und es ergäbe sich außerdem ein Widerspruch zu der inter-omnes-Wirkung der Entscheidung im Spruchverfahren gem. § 13 S. 2 SpruchG. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Ermittlung der Barzuzahlung ist analog § 7 Abs. 2 SEAG derjenige der Beschlussfassung über die Verschmelzung.[170] Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten unterliegt der Anspruch auf bare Zuzahlung den Grenzen der Kapitalerhaltungsregeln.[171]

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Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist gem. § 6 Abs. 3 SEAG nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE eingetragen und bekannt gemacht[172] worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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§ 6 Abs. 4 SEAG stellt die Verbindung zwischen einem Anspruch auf bare Zuzahlung gem. § 6 Abs. 2 SEAG und der gerichtlichen Nachprüfung im Spruchverfahren her.[173] Macht ein Aktionär einer übertragenden Gesellschaft unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO einen Anspruch auf bare Zuzahlung geltend, erfolgt eine gerichtliche Bestimmung einer angemessenen baren Zuzahlung nach dem SpruchG. Zuständig für das Spruchverfahren ist nach § 2 Abs. 1 SpruchG das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger seinen Sitz hat, dessen Aktionäre antragsberechtigt sind, im Falle mehrerer zuständiger Landgerichte dasjenige, das zuerst in der Sache tätig geworden ist.[174]

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Um Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen deutscher und ausländischer Gerichte zu vermeiden, können nach § 6 Abs. 4 S. 2 SEAG auch Aktionäre eines ausländischen Rechtsträgers ein Spruchverfahren vor einem deutschen Gericht einleiten, wenn ihr nationales Recht ebenfalls ein derartiges Verfahren vorsieht und zudem die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist. Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, der ein Spruchverfahren nicht kennt, können sich an dem deutschen Spruchverfahren nicht direkt beteiligen. Um ihnen die Sorge vor dem deutschen Spruchverfahren zu nehmen und die Zustimmung nach Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO zu erleichtern, werden ihre wirtschaftlichen Interessen, die durch eine aus dem Vermögen der SE aufzubringende bare Zuzahlung betroffen sind, dadurch geschützt, dass sie nach § 6a SpruchG durch einen gemeinsamen Vertreter am Spruchverfahren beteiligt werden, der durch das Gericht auf Antrag bestellt wird.[175]

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Im Umkehrschluss aus der Einschränkung in § 6 Abs. 1 SEAG folgt, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO nicht vorliegen, die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses erhalten bleibt.[176] Stimmen also die Gesellschaften in Mitgliedstaaten, in denen kein Verfahren zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses existiert, der Anerkennung des in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Spruchverfahrens nicht zu, können Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss auch auf die Behauptung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses gestützt werden.[177] Der Verschmelzung zur Gründung einer SE droht in diesen Fällen das Damoklesschwert des Scheiterns, zumindest das Damoklesschwert „räuberischer Aktionäre“.[178]

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