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2.1.2.2 Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger

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Der Gründungsplan hat die Firma und den Sitz der Gründungsgesellschaften sowie die für die Holding-SE vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz zu enthalten.[207] Für die vorgesehene Firma der in Deutschland zu errichtenden SE gilt über Art. 15 Abs. 1 SE-VO das deutsche Firmenrecht des HGB, wobei der Firma nach Art. 11 Abs. 1 SE-VO der Zusatz „SE“ voran- oder nachzustellen ist. Eine in Deutschland zu errichtende SE muss nach Art. 7 S. 1 SE-VO neben ihrem Satzungssitz auch ihren Hauptverwaltungssitz in Deutschland haben, allerdings infolge der Aufhebung des § 2 SEAG a. F. nicht mehr an demselben Ort.

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