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2.1.2.7 Satzung der SE/Kapitalerhöhung

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Als Kernstück enthält der Gründungsplan die Satzung[216] der neuen SE.[217] Bei der Gründung einer Holding-SE empfehlen sich im Hinblick auf die Umtauschrechte gem. Art. 33 Abs. 1, 3 S. 2 SE-VO flexible Regelungen zum Grundkapital, die sich aus einem festen Grundkapital[218] und einer Kapitalerhöhung[219] zusammensetzen. Damit kann der Unsicherheit über die endgültige Höhe des Grundkapitals begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass bei Feststellung der Satzung die Zahl der umtauschwilligen Gesellschafter noch nicht feststeht.[220] Das feste Grundkapital sollte mit der Summe der Mindesteinbringungsquoten korrespondieren, da die Gründung nur bei Erreichen dieser Quoten und damit des korrespondierenden Grundkapitals erfolgreich, möglicherweise aber auch genau darauf begrenzt ist; im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 SE-VO sollte es mindestens 120 000 EUR betragen. Die Aktien, die für den Umtausch der übrigen über die Mindesteinbringungsquoten hinaus gehenden Gesellschaftsanteile benötigt werden, sollten im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden, die nicht einen Fixbetrag vorsieht, sondern einen variablen Erhöhungsbetrag mit Höchstgrenze.[221] Die festzulegende Zeichnungsfrist müsste in diesem Fall mit den Einbringungs- und Nachfristen des Art. 33 Abs. 1, 3 SE-VO korrespondieren.[222] Denkbar ist auch die Schaffung eines genehmigten oder bedingten Kapitals.[223]

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