Читать книгу Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski - Страница 134
1.3.10 Eintragung, Offenlegung, Bekanntmachung
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Erst wenn sämtliche in Art. 25, 26 SE-VO vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, kann nach Art. 27 Abs. 2 SE-VO die SE eingetragen werden. Darüber hinaus stellt Art. 12 Abs. 2 SE-VO noch einmal klar, dass die SE erst eingetragen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gem. Art. 4 SE-RL geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Art. 3 Abs. 6 SE-RL gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Art. 5 SE-RL abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die deutsche SE nach Art. 12 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 14, 39 AktG, §§ 8 ff. HGB in dem für ihren Sitz zuständigen Handelsregister eingetragen, und zwar nach § 3 Abs. 3 HRV in Abteilung B.[162] Mit der Eintragung der SE werden die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SE nach Art. 27 Abs. 1 SE-VO wirksam; die SE entsteht.
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Nach Art. 28 SE-VO wird die Durchführung der Verschmelzung für jede sich verschmelzende Gesellschaft nach den entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats offen gelegt. Für jede sich verschmelzende deutsche Gesellschaft wird also die Verschmelzung in ihr jeweiliges Handelsregister eingetragen. Da die Verschmelzung bereits wirksam geworden ist, kommt dieser Eintragung nur noch Publizitätswirkung zu.
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Nach Art. 28 SE-VO i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG, § 10 HGB hat das Registergericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger die Eintragung der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Ebenso ist nach Art. 13 SE-VO i. V. m. § 10 HGB die Gründung der SE durch das Registergericht ihres Sitzes bekannt zu machen. Anschließend ist die Eintragung der SE nach Art. 14 Abs. 1 SE-VO mittels einer Bekanntmachung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union[163] zu veröffentlichen; diese Bekanntmachung muss die Firma der SE, die Handelsregisternummer, Datum und Ort der Handelsregistereintragung, Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung sowie den Sitz und den Geschäftszweig der SE enthalten.