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1.3.3 Verschmelzungsbeschluss

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Nach Art. 23 Abs. 1 SE-VO hat dem Verschmelzungsplan die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften zuzustimmen. Da die Verordnung darüber hinaus keine Regelungen zum Zustimmungsbeschluss enthält, gelten für die beteiligten deutschen Rechtsträger über Art. 18 SE-VO die Regelungen des § 65 UmwG.[114] Danach bedarf der Verschmelzungsbeschluss einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei die Satzung eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen kann.[115] Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, bedarf der Verschmelzungsbeschluss zustimmender Sonderbeschlüsse der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung.[116] Der Verschmelzungsbeschluss jedes beteiligten deutschen Rechtsträgers ist nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 13 Abs. 3 S. 1 UmwG zu beurkunden.[117]

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Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme ist fraglich, ob ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden deutschen Gesellschaft über Art. 18 SE-VO nach § 62 UmwG entbehrlich ist, wenn sich mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befindet. § 62 UmwG setzt zwar Art. 27 der Verschmelzungsrichtlinie um, dabei wurde jedoch durch den deutschen Gesetzgeber lediglich ein Wahlrecht ausgeübt, sodass die Regelung nicht zwingend europaweit einheitlich ist. Demgegenüber ist der Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 SE-VO eindeutig, der einen Verschmelzungsbeschluss für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften fordert, und eine Erleichterung ist insoweit in Art. 31 SE-VO gerade nicht aufgenommen worden.[118] Zudem kann aus materiellen Gründen nicht auf einen Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft verzichtet werden, weil diese sich im Zuge der Verschmelzung formwechselnd in eine SE umwandelt. Danach sprechen die besseren Gründe dafür, § 62 UmwG nicht anzuwenden.[119] Auch in den dort genannten besonderen Fällen ist also ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft erforderlich.

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Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung darf eine übertragende deutsche Gesellschaft nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 76 Abs. 1 UmwG den Zustimmungsbeschluss erst fassen, wenn sie und jede andere übertragende AG bereits seit zwei Jahren im Register eingetragen sind.[120]

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Die Hauptversammlungen der beteiligten deutschen Rechtsträger müssen keinen Beschluss nach Art. 25 Abs. 3 S. 1 SE-VO über die Anerkennung etwaiger Spruchstellenverfahren in anderen Mitgliedstaaten fassen, da ein derartiges Spruchverfahren in Deutschland besteht.

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Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats und damit die Bestellungsbeschlüsse haben kann, wird es häufig empfehlenswert sein, die Verschmelzungsbeschlüsse erst zu einem Zeitpunkt zu fassen, zu dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 SEBG bereits abgeschlossen ist. Liegt zum Zeitpunkt der Verschmelzungsbeschlüsse diese Vereinbarung noch nicht vor, kann sich nach Art. 23 Abs. 2 S. 2 SE-VO die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften das Recht vorbehalten, die Eintragung der SE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.[121] Da für den Genehmigungsbeschluss eine neue Hauptversammlung erforderlich ist, kann ein solcher Zustimmungsvorbehalt das Eintragungsverfahren erheblich verzögern. Die Genehmigungskompetenz kann dennoch nicht alternativ auf den Aufsichtsrat verlagert werden, um den Prozess zu beschleunigen, weil die SE-VO eine solche Delegation nicht vorsieht und darin eine mit der Organisationsstruktur der AG unvereinbare Selbstbeschränkung der Hauptversammlung läge.[122]

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