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1.2.5 Verschmelzungsbericht

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Nach Art. 18 SE-VO i. V. m. § 8 UmwG hat jede sich verschmelzende deutsche Gesellschaft einen Verschmelzungsbericht zu erstellen.[53] Der Bericht ist durch den Vorstand der deutschen AG[54] in schriftlicher Form zu erstatten, wobei er von Mitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl, nicht aber zwingend von allen Organmitgliedern unterzeichnet werden muss.[55] Nach § 8 Abs. 1 UmwG ist zwar ein gemeinsamer Bericht der sich verschmelzenden Gesellschaften zulässig, ob dies jedoch auch in den anderen betroffenen Rechtsordnungen der Fall ist, muss im Einzelnen geprüft werden, da die Verschmelzungsrichtlinie[56] in Art. 9 diese Möglichkeit nicht vorsieht. Die Erstellung eines gemeinsamen Berichts erhöht zudem den ohnehin nicht zu unterschätzenden Arbeits- und Zeitaufwand dadurch, dass auch inhaltlich die jeweiligen nationalen Anforderungen kumulativ beachtet werden müssen. Der Verschmelzungsbericht ist nach § 63 UmwG von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gem. Art. 23 Abs. 1 SE-VO über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.

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Zum Inhalt eines Verschmelzungsberichts einer deutschen AG ist ebenfalls auf § 8 UmwG sowie die dazu vorhandene Literatur und Rechtsprechung zurückzugreifen.[57] Danach ist bei der Auslegung der Berichtspflichten eine Abwägung zu treffen zwischen dem Interesse der Gesellschafter an möglichst genauer Information und dem Interesse der Gesellschaft an einem handhabbaren Aufwand. Der Gesellschafter muss darüber informiert werden, ob die Verschmelzung wirtschaftlich sinnvoll und gesetzmäßig ist, und in die Lage versetzt werden, auf Basis der wesentlichen Umstände eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen. Der Verschmelzungsbericht muss die wirtschaftliche Ausgangslage der beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung sowie eine Abwägung der Vor- und Nachteile beinhalten; in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE darzustellen. Außerdem muss er den Verschmelzungsplan und die Ermittlung des Umtauschverhältnisses erläutern. Schließlich muss er Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger und die Veränderung der Beteiligungsquote bzw. -struktur umfassen; hierher gehört auch ein Hinweis auf den Rechtsformwechsel in die SE, auf das für sie einschlägige Recht und auf diejenigen Satzungsregelungen, die entweder vom gesetzlichen Normalstatut abweichen oder – wie im Falle des dualistischen und monistischen Systems – einem Wahlrecht unterliegen.

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Nach § 8 Abs. 3 S. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbericht entbehrlich, wenn im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme sich alle Aktien der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden[58] oder alle Aktionäre aller beteiligten Rechtsträger in notariell beurkundeter Form[59] auf eine Berichterstattung verzichten. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 UmwG ist eine Befreiung lediglich der Vorstände der beteiligten deutschen Gesellschaften von der Berichtspflicht selbst dadurch nicht möglich, dass alle Aktionäre aller beteiligten deutschen Gesellschaften auf den Verschmelzungsbericht verzichten.[60] Freilich bleibt der Verzicht in Fällen einer Publikumsgesellschaft aus Praktikabilitätsgründen lediglich eine theoretische Möglichkeit.

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