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1.2.8 Nachgründungsbericht, Nachgründungsprüfung

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Nach Art. 18 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 67 S. 1 UmwG sind im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme die Nachgründungsregeln des § 52 Abs. 3, 4, 6–9 AktG entsprechend anwendbar, wenn der Verschmelzungsplan in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der übernehmenden Gesellschaft beurkundet wird.[78] In diesen Fällen hat vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft deren Aufsichtsrat den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten. Außerdem muss vor der Beschlussfassung eine Nachgründungsprüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattfinden.[79]

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Nach § 67 S. 2 UmwG sind Nachgründungsbericht und Nachgründungsprüfung nicht erforderlich, wenn auf die zu gewährenden Aktien der SE nicht mehr als 10 % ihres Grundkapitals entfällt; wird anlässlich der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, ist nach § 67 S. 3 UmwG das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.[80] Die Regelungen des § 52 Abs. 3, 4, 6–9 AktG sind auch nicht anzuwenden, wenn die übernehmende Gesellschaft ihre Rechtsform durch Formwechsel einer GmbH erlangt hat, die zuvor bereits seit mindestens zwei Jahren im Handelsregister eingetragen war (§ 67 S. 2 Alt. 2 UmwG); entsprechendes gilt im Falle eines vorherigen Formwechsels von einer KGaA.[81] Nach § 52 Abs. 9 AktG gilt das Gleiche dann, wenn der Unternehmensgegenstand der übernehmenden AG der Erwerb von Unternehmen ist; der praktische Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung dürfte gering sein.

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