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2.2.2.2 Rechtsfolgen fehlender Zustimmung
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Wird eine Verfügung über vinkulierte Aktien ohne Zustimmung der Gesellschaft vorgenommen, ist diese zunächst schwebend unwirksam.[33] Dieser Schwebezustand wird mit Erklärung der Gesellschaft beendet.[34] Wird der Übertragung zugestimmt, wirkt diese zurück auf den Übertragungsvorgang; im Falle der Verweigerung wird die Verfügung endgültig unwirksam. Selbst wenn die Zustimmungsverweigerung später widerrufen und eine Zustimmung erteilt würde, müsste das dingliche Rechtsgeschäft dann erneut vorgenommen werden.[35] Anderes gilt hingegen dann, wenn die Zustimmungserteilung missbräuchlich verweigert worden ist.[36] In diesem Fall entfaltet die Zustimmungsverweigerung keine Rechtswirkungen, so dass der Schwebezustand nach wie vor fortbesteht.[37] Da die Grenze zwischen bloß rechtswidriger und missbräuchlicher Zustimmungsverweigerung nur schwer bestimmt werden kann, sollte aber auch in solchen Fallgestaltungen allein aus Vorsichtsgesichtspunkten das Verfügungsgeschäft erneut vorgenommen werden.
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Die Zustimmung bzw. ihre Verweigerung sind jeweils als Willenserklärungen der AG zu qualifizieren.[38] Dies hat zur Folge, dass auch diejenige Zustimmungserklärung bzw. Zustimmungsverweigerung Wirksamkeit entfaltet, die entgegen der internen Entscheidung[39] ausgesprochen wurde.[40]
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Wird die Zustimmung verweigert, ist – da das Kausalgeschäft wirksam bleibt – der Aktionär dem Käufer gegenüber weiterhin zur Übertragung der Anteile verpflichtet.[41] Die Verweigerung der Zustimmung durch die Gesellschaft macht ihm seine Leistung jedoch unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Käufer kann vom Aktionär unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB entweder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nach §§ 326 Abs. 5, 323, 346 ff. BGB – ggf. jeweils i.V.m. §§ 453, 435, 437 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB[42] – vom Vertrag zurücktreten. Der Aktionär haftet dem Käufer jedoch nicht, wenn die Vinkulierung dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt war (§ 442 BGB analog bzw. § 254 BGB).[43] In jedem Fall verliert der Aktionär gem. § 326 Abs. 1 BGB den Anspruch auf den Kaufpreis. Regelmäßig empfiehlt sich für den veräußerungswilligen Aktionär, das Kausalgeschäft unter die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Gesellschaft zu stellen.
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Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung durch die Gesellschaft steht dem betroffenen Aktionär und dem Erwerber als Prozessstandschafter ein klagbarer Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu.[44]