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2.5 Ruhen von Mitgliedschaftsrechten

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Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Aktienrecht vor, dass Mitgliedschaftsrechte aus einer Aktie zeitweilig nicht bestehen oder ruhen. Dies gilt bspw. für die Verletzung[69] von Mitteilungspflichten (§§ 20 Abs. 7[70], 21 Abs. 4 AktG, § 28 WpHG), für eigene Aktien (§§ 71b, 71d AktG) und für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots (§ 59 WpÜG). Während aus eigenen Aktien der Gesellschaft weder Verwaltungs- noch Vermögensrechte zustehen, gilt in den Fällen der genannten Pflichtverletzungen der Rechtsverlust nicht für das Gewinnbezugsrecht (§ 58 Abs. 4 AktG) und den Anspruch auf Liquidationserlös (§ 271 AktG), wenn die betreffende Pflicht nicht vorsätzlich verletzt wurde und nachgeholt wird; bis zur Heilung ruhen diese Vermögensrechte lediglich.[71]

2. Kapitel GrundlagenV. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 3. Mitgliedschaftspflichten

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