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2.2 Übertragung von Namensaktien 2.2.1 Übertragung von nicht vinkulierten Namensaktien

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Bei Namensaktien handelt es sich um geborene Orderpapiere[11] und keine Rektapapiere, weil keine besondere Orderklausel für die Übertragung erforderlich ist.[12]

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Die Übertragung von Namensaktien kann gem. § 68 Abs. 1 S. 1 AktG durch Indossament erfolgen. Diese Übertragung erfolgt durch schriftliche Übertragungserklärung auf der Aktienurkunde oder einem fest mit dieser verbundenen Anhang und Übereignung der Urkunde nach §§ 929 ff. BGB.[13] Alternativ ist auch die Übertragung einer Namensaktie durch ein Blankoindossament (Art. 13 Abs. 2 WG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG) möglich. In diesem Fall reicht die Übereignung der Urkunde nach §§ 929 ff. BGB aus, so dass eine blanko indossierte Namensaktie insoweit wie eine Inhaberaktie übertragen werden kann.[14] Nur mit einem Blankoindossament versehene Namensaktien sind börsen- und sammeldepotfähig, da sie so vertretbar i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 DepotG werden.[15]

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§ 68 Abs. 1 S. 2 AktG ordnet für die Übertragung durch Indossament die sinngemäße Anwendung des Wechselrechts an, wodurch Legitimations- und Transportfunktion des Indossaments begründet werden.[16] Zunächst wird durch Art. 16 Abs. 1 WG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG zugunsten des durch ununterbrochene Indossamentenkette ausgewiesenen Indossatars die (widerlegbare) Vermutung begründet, dass er rechtmäßiger Inhaber der Urkunde ist (sog. Legitimationsfunktion).[17] Dies gilt auch dann, wenn die Indossamentenkette Blankoindossamente enthält oder sogar das letzte Indossament ein Blankoindossament ist.[18] Darüber hinaus erweitert Art. 16 Abs. 2 WG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG den Gutglaubensschutz dahingehend, dass bei ununterbrochener Indossamentenkette durch das Indossament die Mitgliedschaft auch dann auf den (gutgläubigen) Erwerber übertragen wird, wenn die Aktie dem eigentlich Berechtigten „irgendwie abhanden gekommen“ ist (sog. Transportfunktion).[19] Voraussetzung ist jedoch stets, dass die übertragene Mitgliedschaft besteht.[20]

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Daneben ist aber ebenfalls eine Abtretung von Namensaktien nach §§ 398, 413 BGB zulässig, was sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AktG („auch“) ergibt.[21] Umstritten ist jedoch, ob neben der Abtretung der Mitgliedschaft auch die Aktienurkunde übergeben werden muss. Die Rechtsprechung und Teile der Literatur verlangen zusätzlich eine solche Übergabe der Urkunde nach § 929 S. 1 BGB oder ein Übergabesurrogat,[22] wohingegen die überwiegende Ansicht im Schrifttum dies mit Recht für nicht erforderlich hält,[23] denn aus §§ 398, 413 BGB lässt sich das Erfordernis einer Übergabe oder eines Surrogats nicht herleiten. Zu beachten ist indessen, dass die Übertragung allein durch Abtretung zu einer Unterbrechung der Indossamentenkette führt und damit bei weiteren Übertragungen kein Gutglaubensschutz mehr besteht. Im Fall der Abtretung folgt das Eigentum an der Urkunde der Mitgliedschaft analog § 952 BGB. Die Satzung kann nach h.M. eine Übertragung durch Abtretung nicht ausschließen.[24]

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