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6.2 Einrichtung des Aktienregisters

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Zur Einrichtung und Führung des Aktienregisters ist die AG dann verpflichtet, wenn sie Namensaktien oder Zwischenscheine (§ 67 Abs. 7 AktG) begeben hat oder die für die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Sammelurkunde noch nicht erfolgt ist. Es kommt nach § 67 Abs. 1 S. 1 AktG ausdrücklich nicht darauf an, ob die Namensaktien, Zwischenscheine oder Inhaberaktien verbrieft wurden. Intern ist der Vorstand hierfür zuständig, der sich freilich üblicherweise dritter Personen bedient, um diese Pflichten zu erfüllen. Die Verantwortlichkeit des Vorstands für das Aktienregister bleibt hiervon jedoch unberührt.[214] Wegen der besonderen Bedeutung des Aktienregisters ist nicht der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl, sondern der Gesamtvorstand zuständig.[215]

Handbuch des Aktienrechts

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