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6.6 Löschung aus dem Aktienregister
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§ 67 Abs. 5 AktG eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit zur Löschung eines zu Unrecht in das Aktienregister eingetragenen Aktionärs. Die im Gesetz als bloße Option dargestellte Möglichkeit ist der Sache nach allerdings eine Pflicht der Gesellschaft, wenn diese Kenntnis von einer zu Unrecht eingetragenen Person hat. Die Pflicht folgt letztlich aus den weit reichenden Folgen, die die Eintragung bewirkt.[242] Zudem haben Aktionäre und rechtlich interessierte Vormänner auch einen klagbaren Anspruch auf Verfahrenseinleitung.[243]
Vor der eigentlichen Löschung muss die Gesellschaft indessen die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigen und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzen. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben (§ 67 Abs. 5 S. 2). Beteiligte des Widerspruchsverfahrens sind jedenfalls der Eingetragene und sein Vormann, nach h.M. auch mittelbare Vormänner wegen ihrer Haftung nach § 65 AktG, soweit und solange sie noch haftbar gemacht werden können (§ 65 Abs. 2 AktG).[244] Beteiligte sind ferner Nießbraucher und Pfandgläubiger, sofern von der Eintragungsmöglichkeit dieser dinglichen Belastungen Gebrauch gemacht worden ist.[245]
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Zu Unrecht ist ein Aktionär dann in ein Aktienregister eingetragen, wenn die Eintragung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, der Eingetragene also bspw. zum Zeitpunkt der Eintragungsmitteilung nicht Aktionär war. Ordnungsgemäß ist eine Eintragung dann erfolgt, wenn die die Eintragung veranlassende Person hierzu berechtigt war und die aufgrund dessen einzutragende Person mit der vom Vorstand eingetragenen Person identisch war.[246] Nicht in den Anwendungsbereich von § 67 Abs. 5 AktG fällt hingegen die nachträgliche Unrichtigkeit der Eintragung wegen Weiterveräußerung der Aktie. In diesem Fall kann eine Löschung nur nach § 67 Abs. 3 erfolgen, selbst wenn die Gesellschaft von der Fehlerhaftigkeit des Aktienregisters Kenntnis haben sollte.[247]
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Die Angemessenheit der Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs bemisst sich nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt, sollte jedoch grds.h einen Monat nicht unterschreiten.[248] Die Gesellschaft oder jeder Beteiligte, der ein eigenes rechtliches Interesse an der Löschung hat, kann gegen den Widerspruch im Wege der Klage vorgehen.[249] Eine missbräuchliche Löschung gilt als nicht erfolgt.[250]