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5.3 Mängel
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Da es sich bei der Aktienurkunde lediglich um ein deklaratorisches Wertpapier handelt, wirken sich Mängel der Aktienurkunde nicht auf das Mitgliedschaftsrecht an sich aus. Allerdings führen Mängel der Urkunden grundsätzlich zu deren Unwirksamkeit, so dass mit der Ausgabe einer solchen unwirksamen Aktie der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft[205] nicht erfüllt wird.[206] Eine Ausnahme von der Unwirksamkeitsanordnung gilt indessen für den Fall, dass auf teileingezahlten Namensaktien die noch zu entrichtende Einlage nicht benannt ist.[207] Neben dem Umstand, dass durch nichtige Urkunden der Verbriefungsanspruch nicht erfüllt wird, führt eine Übertragung des Eigentums an der (unwirksamen) Aktie nach §§ 929 ff. BGB auch keinen Übergang des Mitgliedschaftsrechts herbei. In dieser Konstellation wird man allerdings vielfach durch Auslegung der auf Eigentumsübergang gerichteten Willenserklärungen zu einer (auch bei unwirksamen Aktienurkunden möglichen) Abtretung des Mitgliedschaftsrechts gelangen.
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 6. Aktienregister