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6.5 Änderungen im Aktienregister
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Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Eintragung wird diese, abgesehen von der Ersteintragung (vgl. § 67 Abs. 1 AktG),[230] nur auf Antrag der einzutragenden Person vorgenommen. Freilich wird dies bei der Girosammelverwahrung automatisiert vorgenommen.
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Außerhalb der Girosammelverwahrung müssen Veräußerer und Erwerber den Übergang mit entsprechendem Nachweis anzeigen (§ 67 Abs. 3 AktG). Die Mitteilung ist eine rechtsgeschäftsähnliche, formfreie Mitteilung, auf die die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden.[231] Teilt allein der Erwerber einer Aktie die Rechtsübertragung mit, muss vor der Neueintragung des Erwerbers zunächst die Löschung des Veräußerers erfolgen,[232] denn in der Veräußerung der Aktie liegt zwingend auch die Bevollmächtigung des Erwerbers, den Rechtsübergang auch im Namen des Veräußerers der Gesellschaft mitzuteilen.[233] Auf der anderen Seite kann die isolierte Anzeige durch den Veräußerer nicht die Eintragung des Erwerbers bewirken.[234]
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Wird ein Altaktionär gelöscht ohne dass der Erwerber in das Register eingetragen wird – etwa weil er seine Eintragung oder die eines Treuhänders nicht wünscht – weist das Register einen sog. „freien Meldebestand“ auf.[235] Dies hat zur Folge, dass der Inhaber einer solchen Aktie seine Verwaltungsrechte und sein Dividendenrecht nicht ausüben kann, da die Vermutung des § 67 Abs. 2 AktG nicht eingreift.[236] In der Praxis – insbesondere wenn die Aktien einer Gesellschaft girosammelverwahrt werden – kommt eine Löschung des Altaktionärs ohne Eintragung des Erwerbers jedoch nicht vor.[237] Freie Meldebestände entstehen in der Praxis vielmehr dadurch, dass Institute bei der Clearstream Banking AG Depotkonten führen, für die sie weder Eintragungsanträge auf die wahren Aktionäre noch auf sich selbst gestellt haben.[238] Um freie Meldebestände im Aktienregister zu vermeiden, ermöglicht § 67 Abs. 4 S. 5 AktG der Gesellschaft, die depotführende Bank anstelle des Aktionärs in das Register einzutragen. Hierfür kommt es nicht auf die Einwilligung des Aktionärs an. Voraussetzung ist lediglich, dass der Aktionär seiner eigenen Eintragung in das Register widersprochen hat. Ist dies der Fall, kann die Gesellschaft gegen Erstattung der notwendigen Kosten von der depotführenden Bank verlangen, dass sie sich anstelle des Aktionärs als Platzhalter, also ohne zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt zu sein, in das Register eintragen lässt. Ermächtigt der Aktionär das depotführende Institut hingegen zur Stimmrechtsausübung, ist das Institut zugleich Legitimationsaktionär (§ 135 Abs. 6 AktG). Ein Anspruch der Bank auf Eintragung anstelle des Aktionärs besteht hingegen nicht.[239]
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Der Vorstand kann auch nicht von sich aus tätig werden, selbst wenn er von der Übertragung der Aktien Kenntnis erlangt, solange entspr. Mitteilungen nicht erfolgt sind.[240] Auch der Veräußerer kann nicht durch das in § 67 Abs. 5 AktG vorgesehene Löschungsverfahren seitens der Gesellschaft gelöscht werden, denn dieses Verfahren ist – ausweislich seines Wortlauts – nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der damaligen Eintragung der Eintragungsinhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmte.[241]