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1. Einführung

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Die Übertragung von Aktien kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Sämtliche Aktienarten, also sowohl Inhaber- als auch Namensaktien können durch formlose Abtretung (§§ 398, 413 BGB) übertragen werden.[1] Soweit das Mitgliedschaftsrecht nicht verkörpert ist, mithin gar keine Aktienurkunde existiert, ist die Abtretung die einzige Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu übertragen. Im Übrigen ist zu differenzieren:

2. Kapitel GrundlagenIV. Verfügungen über die Aktie › 2. Übertragung von nicht verwahrten Aktien

Handbuch des Aktienrechts

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