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2.1 Übertragung von Inhaberaktien

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Verbriefte, nicht in einem Depot verwahrte Inhaberaktien können – im Wege der Einzelrechtsnachfolge – einerseits durch Abtretung (§§ 398, 413 BGB) und andererseits nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden.[2]

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Die Möglichkeit der Übertragung von Inhaberaktien durch Abtretung ist zwar nicht ganz unumstritten, entspricht aber der bei weitem herrschenden und zutreffenden Ansicht.[3] Es sind keine Gründe ersichtlich, warum eine Abtretung des Mitgliedschaftsrechts nicht wie bei jedem anderen Recht gem. §§ 413, 398 BGB möglich sein soll. Denn das Mitgliedschaftsrecht, welches ohne Verbriefung fraglos durch Abtretung übertragen werden kann, ändert sich durch die Ausgabe einer Aktienurkunde inhaltlich nicht.[4] Zu beachten ist jedoch, dass ein gutgläubiger Erwerb des Rechts durch Abtretung ausscheidet. Zudem besteht die Gefahr, dass – soweit das Mitgliedschaftsrecht lediglich abgetreten wird und die Urkunde nicht übergeben würde – ein gutgläubiger Dritter Eigentum an der Aktienurkunde und damit zugleich die Mitgliedschaft gutgläubig erwirbt.[5]

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Daneben können Inhaberaktien durch Übereignung der Aktienurkunde nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Voraussetzung ist indessen, dass die Aktienurkunde an sich wirksam ist[6] und ein wirksamer Begebungsvertrag zwischen Erstaktionär und Gesellschaft abgeschlossen wurde.[7]

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Wird die Aktie nach §§ 929 ff. BGB übertragen, ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich.[8] Dies gilt nach § 935 Abs. 2 BGB selbst für abhanden gekommene Aktienurkunden. Auch § 366 HGB findet auf die Inhaberaktie Anwendung, so dass – bei Veräußerung durch einen Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes – sogar der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt wird.[9] Da ein gutgläubiger Erwerb ohne weiteres möglich ist, sollte der Erwerber einer Inhaberaktie auch auf die Aushändigung der Urkunde bestehen.

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Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), z.B. durch Erbschaft oder Verschmelzung zweier Gesellschaften, geht die Aktieninhaberschaft ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger über.[10]

Handbuch des Aktienrechts

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