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7.1 Zwischenscheine
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Zwischenscheine oder auch (nach alter Gesetzesterminologie) Interimsscheine sind gem. § 8 Abs. 6 AktG Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden. Die Gesellschaft kann so dem Aktionär seine Mitgliedschaft schon vor Ausgabe der eigentlichen Aktien verbriefen. Zwischenscheine haben daher nur vorläufigen Charakter.
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Der Hauptanwendungsfall für Zwischenscheine ist die bloß teileingezahlte Inhaberaktie. Da Inhaberaktien nach § 10 Abs. 2 S. 1 AktG nicht ausgegeben werden dürfen, wenn diese noch nicht vollständig eingezahlt sind,[254] können Zwischenscheine für die Zeit bis zur vollständigen Einzahlung der Inhaberaktie ausgegeben werden.
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Ein Anspruch auf Ausgabe von Zwischenscheinen besteht aber – vorbehaltlich einer entsprechenden Satzungsregelung – grds. nicht.[255] Werden Zwischenscheine ausgegeben, müssen sie gem. § 10 Abs. 3 AktG auf den Namen lauten, mit der Folge, dass – auch wenn die Satzung nur die Ausgabe von Inhaberaktien vorsieht – ein Aktienregister anzulegen ist und der Aktionär gem. § 67 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AktG in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen ist. Zwischenscheine, die auf den Inhaber lauten, sind nichtig (§ 10 Abs. 4 S. 1 AktG). Im Übrigen werden Zwischenscheine wie Aktien behandelt (§§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 4, 41 Abs. 4, 67 Abs. 7, 68 Abs. 4, 191 AktG). Die Übertragung eines Zwischenscheins erfolgt wie bei Namensaktien, also durch Indossament (§ 68 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AktG) oder durch Abtretung.[256] Bei Vinkulierung von Zwischenscheinen muss zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erklärt werden.[257] §§ 8 Abs. 1–5, 72 f. AktG gelten entspr.
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Auch Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und – bei einer Kapitalerhöhung – erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden (§§ 41 Abs. 4, 191 AktG). Die vorherige Ausgabe von Zwischenscheinen stellt ebenso wie die Ausgabe unter dem Mindestausgabebetrag eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 405 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).
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Gegen Rückgabe des Zwischenscheins an die Gesellschaft kann der Aktionär bei Ausgabe der Aktien die verbriefte Anzahl von Aktien verlangen. Im Aufgebotsverfahren kann ein abhanden gekommener oder verlorener Zwischenschein für kraftlos erklärt werden. Ist der Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, kann der Berechtigte nach § 74 AktG Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.