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5.2 Form und Inhalt der Aktie
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Da der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft in einer Dauerglobalurkunde nach wie vor besteht[182] und Formverstöße die Urkunde grundsätzlich unwirksam machen[183] (ohne dass davon freilich die eigentliche Mitgliedschaft beeinträchtigt würde[184]), ist bei der Erstellung der Aktienurkunde genau auf die Einhaltung der entsprechenden Regelungen zu achten. Das AktG regelt insoweit lediglich Teilaspekte der Aktienurkunde.[185]
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Die Form der Aktienurkunde ist im Wesentlichen in § 13 AktG geregelt, der jedoch lediglich verlangt, dass Aktien unterzeichnet sein müssen.[186] Diese Unterzeichnung muss von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl oder von durch den Vorstand bevollmächtigten Personen vorgenommen werden,[187] wobei eine eigenhändige Namenszeichnung möglich, jedoch nicht erforderlich ist. Auch eine vervielfältigte Namensunterschrift ist ausreichend, solange sie mit Wissen und Wollen des Namensträgers auf die Urkunde gelangt.[188] Zudem kann die Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden, wobei diese besondere Form aus der Aktienurkunde ersichtlich sein muss (§ 13 S. 3 AktG).
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Aus dem Erfordernis der Unterzeichnung folgt auch, dass die Aktienurkunde schriftlich abgefasst sein muss, wobei jede Form der schriftlichen Fassung genügt und die Art der Herstellung im Ermessen des Vorstands liegt.[189] Die Aktienurkunde muss nicht in deutscher Sprache abgefasst sein.[190]
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Die Aktienurkunde muss ihren Aussteller, d.h. die AG, erkennen lassen.[191] Daneben muss aus der Aktienurkunde hervorgehen, dass durch sie eine Mitgliedschaft an der ausstellenden AG verbrieft wird.[192] Insoweit ist es absolut üblich, das Wertpapier auch als „Aktie“ zu bezeichnen.[193] Notwendig ist eine solche Bezeichnung allerdings nicht, sofern sich aus der Aktienurkunde ergibt, dass durch diese die Mitgliedschaft verbrieft wird. Nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen, ist die Bezeichnung der Aktie als Nennbetrags- oder Stückaktie. Da aber bei Nennbetragsaktien der jeweilige Nennbetrag auf die Aktie aufzudrucken ist, lassen sich Stückaktien auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche identifizieren, wenn kein Nennbetrag aufgedruckt ist.[194] Soweit verschiedene Aktiengattungen ausgegeben werden, muss die jeweilige Gattung ebenfalls auf der Aktie vermerkt sein.[195] Üblich und ausreichend ist insoweit eine Bezugsnahme auf diejenigen Satzungsbestimmungen, die die gattungsbegründenden Merkmale festlegen.
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Streitig ist, inwieweit auf die Aktienurkunden Seriennummern o.Ä. aufgebracht sein müssen. Mit der h.M.[196] und wegen der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der entsprechenden Aktienform[197] ist dringend zur Aufnahme einer solchen Seriennummer zu raten.[198]
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Werden sowohl Inhaber- als auch Namensaktien ausgegeben, muss die Aktienurkunde ebenfalls erkennen lassen, um welche Aktienart es sich handelt.[199] Sollten die Namensaktien[200] nur zum Teil eingezahlt sein, ist auf der Aktie auch anzugeben, wie hoch die Teileinzahlung ist (§ 10 Abs. 2 S. 2 AktG),[201] damit ein etwaiger Erwerber sofort erkennen kann, dass ihn die Pflicht zur Einzahlung trifft.[202] Soweit mit der Mitgliedschaft Nebenverpflichtungen verbunden sind (§ 55 Abs. 1 S. 3 AktG), ist auch der Umfang der Leistungen gem. § 55 Abs. 1 S. 3 AktG anzugeben.[203]
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Sollen die Aktien an einer deutschen Wertpapierbörse zugelassen werden, sind die gemeinsamen Grundsätze der deutschen Wertpapierbörse für den Druck von Wertpapieren[204] zu beachten.