Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 92
6.1 Allgemeines
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Das Aktienregister (früher Aktienbuch) soll es der Gesellschaft ermöglichen, stets Kenntnis darüber zu haben, wer – im Falle von Namensaktien, Zwischenscheinen oder noch nicht in einer Sammelurkunde hinterlegten Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 3 AktG) – ihr gegenüber Mitgliedschaftsrechte ausüben kann oder von wem Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen sind. Diesem Zweck entsprechend ordnet § 67 Abs. 1 AktG ausdrücklich an, dass Namensaktien unter Angabe bestimmter Aktionärsdaten in das Aktienregister einzutragen sind. Gleichwohl entfaltet diese Eintragung keine konstitutive Wirkung, da die im Aktienregister aufgeführten Personen nicht auch materiell-rechtlich Aktionäre der AG sein müssen, was sich bereits aus dem für eine Änderung des Aktienregisters erforderlichen Mitteilungserfordernis des § 67 Abs. 3 AktG ergibt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft allein der Registerinhalt maßgeblich ist (§ 67 Abs. 2 AktG), wirkt sich gegenüber der AG eine mögliche Abweichung der tatsächlichen Rechtslage vom Registerinhalt nicht aus.[208] § 67 AktG, insbesondere die Vermutungsregelung des § 67 Abs. 2 AktG, greift nur dann ein, wenn es sich um ein echtes Aktienregister i.S.d. § 67 AktG handelt. Das ist der Fall bei Daten über Namensaktien oder Zwischenscheine (§ 67 Abs. 7 AktG). Aufzeichnungen über Inhaberaktien, selbst wenn diese als Aktienregister bezeichnet sein sollten, nehmen grundsätzlich nicht an den Rechtsfolgen des § 67 AktG teil;[209] nur solange die für die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Sammelurkunde noch nicht erfolgt ist, gilt § 67 AktG ausnahmsweise auch für Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 AktG).
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Durch das NaStraG[210] wurden die Vorschriften über das Aktienregister (§ 67 AktG) grundlegend umgestaltet und das Aktienbuch in Aktienregister umbenannt, so dass nun auch sprachlich zum Ausdruck kommt, dass das Aktienregister nicht zwangsläufig in Buchform geführt werden muss.[211] Diese sprachliche Anpassung vollzieht eine tatsächlich geübte Praxis nach, denn auch vor der Umbenennung bildeten elektronisch geführte Datenbanken jedenfalls bei Publikumsgesellschaften den Regelfall. Durch das Risikobegrenzungsgesetz[212] wurden die Vorschriften über das Aktienregister ergänzt, um die Transparenz des Aktienregisters zu erhöhen und faktisch noch besser zu gewährleisten, dass die AG die Identität ihrer Aktionäre kennt.
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Das Aktienregister zählt zu den „sonst erforderlichen Aufzeichnungen“ i.S.d. § 239 HGB,[213] so dass gem. § 239 Abs. 3 HGB insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass Veränderungen derart vorgenommen werden, dass der jeweils frühere Inhalt noch feststellbar ist, was im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Vormänner nach § 65 AktG besonders bedeutsam ist.