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6.7 Informationsrecht des Aktionärs
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Ein Aktionär kann gem. § 67 Abs. 6 S. 1 AktG Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen („gläserner Aktionär“) dient das Aktienregister jedoch nicht mehr wie noch das Aktienbuch als Informationsquelle des einzelnen Aktionärs über seine Mitaktionäre.[251] Hiervon können börsennotierte Gesellschaften auch nicht abweichen (§ 67 Abs. 6 S. 2 AktG), wohingegen für nicht börsennotierte Gesellschaften – trotz der unklaren Regelung des Satzes 2 – Satzungsfreiheit besteht.[252] Diese können in der Satzung folglich einen Anspruch jedes Aktionärs auf Einsicht in das Aktienregister insgesamt gewähren.
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Gemäß § 67 Abs. 6 S. 3 AktG darf die Gesellschaft die Registerdaten sowie die nach § 67 Abs. 4 S. 2, 3 AktG mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Im Rahmen dieser sog. Investor Relations darf die Gesellschaft mit dem Aktionär Kontakt aufnehmen, sofern die Kontaktaufnahme in Bezug zu seiner Mitgliedschaft steht (Einladung zur Hauptversammlung, Rundschreiben, Mailings, etc.). Nicht von § 67 Abs. 6 S. 3 AktG erfasst ist die Nutzung der Daten für Werbung, die gem. § 67 Abs. 6 S. 4 AktG nur dann gestattet ist, wenn der Aktionär nicht widerspricht. Über sein Widerspruchsrecht ist der Aktionär angemessen zu informieren (§ 67 Abs. 6 S. 5 AktG). Eine Weitergabe der Daten an Dritte, insbesondere an Adresshändler, ist unzulässig.[253]
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 7. Aktienrechtliche Nebenpapiere