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6.3 Inhalt des Aktienregisters

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Den Inhalt des Aktienregisters legt § 67 Abs. 1 AktG fest. Danach sind Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Anschrift sowie der Stückzahl oder Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags einzutragen. Sind juristische Personen Aktionäre, ist die Angabe der Firma bzw. des Namens und des Sitzes mit ergänzenden, die Erreichbarkeit sicherstellenden Angaben erforderlich und genügend. Die gesetzlichen Vertreter sind nicht zusätzlich einzutragen.[216] Seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes sind die Aktionäre verpflichtet, die für das Aktienregister relevanten Daten mitzuteilen (§ 67 Abs. 1 S. 2 AktG). Außerdem trifft seitdem jeden eingetragenen Aktionär die Pflicht, der AG auf deren Verlangen mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er eingetragen ist, tatsächlich gehören, und ggf. die für das Aktienregister relevanten Daten zu dem wahren Inhaber zur Verfügung zu stellen (§ 67 Abs. 4 S. 2 AktG); dieser Auskunftsanspruch setzt sich über die gesamte Verwahrkette fort (§ 67 Abs. 4 S. 3 AktG). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, durch entspr. Regelungen in der Satzung die grds. zulässige Eintragung von Legitimationsaktionären einzuschränken, bspw. ab bestimmten Beteiligungsschwellen (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG). Die Verletzung der vorstehenden Regelungen wird zum Teil durch entsprechende Stimmverbote (§ 67 Abs. 2 S. 2, 3 AktG) und Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 405 Abs. 2a AktG) sanktioniert.

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Umstritten ist, ob darüber hinaus zusätzliche Angaben über Aktionäre ins Aktienregister aufgenommen werden dürfen.[217] Soweit die betroffenen Aktionäre sich mit einer solchen Speicherung einverstanden erklären, spricht nichts gegen die Ergänzung des Aktienregisters. Klar ist indessen, dass derartige Zusatzinformationen – mit Ausnahme von solchen über dingliche Belastungen der Aktie (Nießbrauch, Pfandrecht)[218] – nicht an der Fiktion des § 67 Abs. 2 AktG teilnehmen.[219]

Handbuch des Aktienrechts

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