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3.2 Nebenleistungspflicht

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Daneben kann nach § 55 AktG die Satzung vinkulierte Namensaktien mit Nebenleistungspflichten[75] verbinden. Nebenleistungen sind wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen i.S.d. § 241 BGB. Nicht unter § 55 AktG fallen daher einmalige oder dauernde Pflichten.[76] Leistungsstörungen werden nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts behandelt, die durch eine Vertragsstrafenregelung in der Satzung flankiert werden können (§ 55 Abs. 2 AktG). Nebenleistungspflichten können auch den Inhabern einzelner bestimmter Aktien auferlegt werden; in diesem Falle entsteht eine Aktiengattung. Sie können entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sein. Dazu muss die Satzung zwingend eine Aussage treffen, nicht jedoch die Höhe des Entgelts genau festlegen.[77]

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