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2.4 Sonderrechte

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Als Sonderrechte werden regelmäßig die Rechte bezeichnet, die in der Satzung einzelnen oder einer Gruppe von Aktionären zugewiesen sind.[65] Hauptfall sind Entsendungsrechte nach § 101 Abs. 2 AktG; außerdem werden hierzu Nutzungsrechte an Einrichtungen der Gesellschaft gezählt.[66] Für die Frage, ob diese Sonderrechte unentziehbar sind, hilft der Begriff allein indes nicht weiter.[67] Vielmehr ist bei den durch die Satzung zugewiesenen Rechten im Einzelfall zu untersuchen, ob sie – wie das Entsendungsrecht – dem einzelnen Aktionär gewährt werden und ihm deshalb ohne dessen Zustimmung nicht wieder entzogen werden können oder ob sie einer Gruppe von Aktionären gewährt werden und damit eine Aktiengattung begründen mit der Folge, dass sie nur mit Sonderbeschluss der Aktionäre dieser Gattung modifiziert werden können. Bei der Abgrenzung ist zu beachten, dass selbst allgemeine Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung so ausgestaltet werden können, dass sie nur mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre wieder entzogen werden können.[68]

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